Foerderverein

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Foerderverein

Satzung

des Fördervereins Staatliche Grundschule Roßdorf

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)          Der Verein führt den Namen „Staatliche Grundschule Roßdorf".

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Meiningen einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Roßdorf.

(2)          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der pädagogischen Arbeit an der Staatlichen Grundschule Roßdorf.

(2)          Der Satzungszweck wird in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat und der Schulleitung verwirklicht, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Schulfesten, Ausflügen, Schulfahrten, Ausbildungsmöglichkeiten (Lehr-, Lernmittel) und sonstiger Ausrüstung der Schule, soweit öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden auch von Nichtmitgliedern sowie durch ehrenamtlich erbrachte Leistungen.

 

(3)          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)          Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)          Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3

Mitgliedschaft

(1)          Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2)          Die Mitgliedschaft endet:

bei natürlichen Personen durch Tod
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
durch freiwilligen Austritt
durch Streichung
durch Ausschluss aus dem Verein

 

(3)          Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich unter schriftlicher Anzeige gegenüber dem Vorstand. Eine Erstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt nicht.

 

(4)          Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

(5)          Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)          Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(2)          Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten

(3)          Alle Mitglieder sind verpflichtet

die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern;
ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1)          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

(2)          Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.


§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

Der Elternbeirat (vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter oder einen anderen vom Elternbeirat bestimmter Vertreter) und die Schulleitung sollen beratend hinzugezogen werden. Letztere kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 7

Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenverwalter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

(2)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1)          Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung (z. B. Beschlußfassung
  
über die Vergabe der Mittel)
Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung,  Erstellung des Jahresberichts

(2)          Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(3)          Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einzuladen. Der Elternbeiratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein anderer vom Elternbeirat bestimmter Vertreter sowie die Schulleitung sind beratend - ohne Stimmrecht - hinzuzuziehen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied verlangt.

 

(4)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(5)          Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von dem 1. oder 2. Vorsitzenden ernannt wird, zu unterzeichnen ist.


§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1)          Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(2)          Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes

Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr; einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden

Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans
Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins

Die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge bzw. die Festlegung einer Aufnahmegebühr

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins


§ 10

Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(2)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - schriftlich verlangt wird. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.

 

(3)          Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider ist der Kassenverwalter als Vorstandsmitglied Versammlungsleiter.

 

(4)          Für die Wahl des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet in getrennten Wahlgängen statt.

(5)          Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

(6)          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.

(7)          Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter ernannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Diese muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
Den Namen des Versammlungsleiters
Die Zahl der erschienen Mitglieder
Die Tagesordnung
Die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse

Die Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(8)          Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 11

Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck   einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Roßdorf zur Verwendung für die pädagogische Arbeit an der Staatlichen Grundschule Roßdorf  gemäß § 2 dieser Satzung.


§ 12

Satzungsänderungen

(1)          Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

 

(2)          Der gewählte Vorstand wird ermächtigt, eventuelle vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.


§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungssitzung am 20.03.2002 in Roßdorf beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder bestätigt.

 

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